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Anlagen: Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag gemäß DEHOGA-Beherbergungsvertrag. gültig ab 01.04.2006 für alle Reservierungen über das elektronische Internet-Reservierungs-System
Einleitung
Die aus den Beherbergungsverträgen resultierenden Vertragsrechte und -pflichten sind oft nicht bekannt. Solange keine Schwierigkeiten auftreten, die eine rechtliche Klärung der gegenseitigen Vertragspositionen erfordern, mag diese Unkenntnis nicht als unangenehm empfunden werden. Problematisch wird es aber meistens dann, wenn Vertragspartner in Unkenntnis der Rechtslage Rechte aus dem Vertrag für sich in Anspruch nehmen wollen, die ihnen die Rechtsordnung nicht zubilligt. Solche Fälle treten meistens dann auf, wenn der Gast ein einmal reserviertes Zimmer wieder abbestellen will.
Der DEHOGA hat hierzu folgende Rechte und Pflichten, wie sie sich aus dem Beherbergungsvertrag ergeben, zusammengestellt. Sie werden in ständiger Rechtssprechung bestätigt.
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtungen (Fewo) 10%, bei Übernachtung/Frühstück 20% des Übernachtungspreises, bei Halbpension 30%, bei Vollpension 40% des Pensionspreises.
5.a) Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
5.b) Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
Erläuterungen zum Gastaufnahmevertrag
Der Beherbergungsvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch, abgesehen von der Regelung der Haftung bei eingebrachten Sachen, nicht besonders geregelter, so genannter gemischter Vertrag. Er umfasst Miet-, Dienst-, Werkvertrags- und unter Umständen sogar Kaufrecht. Die Einbeziehung von verschiedenen Rechtsgebieten schließt aber nicht aus, dass der Beherbergungsvertrag hinsichtlich der Vertragspflichten nicht anders zu behandeln ist als jeder andere nach dem bürgerlichen Recht auch.
Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden kann. Die Bestellung eines einmal in einem Hotel oder sonstigem Beherbergungsbetrieb gebuchten Zimmers kann genauso wenig rückgängig gemacht werden, es sei denn im Einvernehmen mit dem Vermieter. Ob der Vertrag dabei schriftlich oder mündlich abgeschlossen wird oder nur mündlich ist, ist nicht entscheidend. In Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes ist der Zeitpunkt, zu welchem der Gast ein gebuchtes Zimmer abbestellen will, unerheblich, denn wenn es keinen einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, kann es auf den Zeitpunkt der Annullierung der Zimmerbestellung auch nicht ankommen. Für die Ansprüche des Vermieters ist allein entscheidend, ob er das bestellte Zimmer anderweitig vermieten konnte. Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt, wird der Gast von seinen Vertrags- pflichten befreit.
Selbstverständlich darf der Vermieter eine anderweitige Vermietung nicht böswillig unterlassen, d.h., er muss sich um die Vermietung bemühen, auf der anderen Seite sollte der Gast keinesfalls versäumen, den Vermieter zu unterrichten, denn sonst beraubt er sich der Möglichkeit, noch aus seinen Vertragspflichten befreit zu werden. Insoweit kann die Frage der möglichst frühen Abbestellung eine entscheidende Rolle spielen. Bei dem Anspruch des Vermieters auf Bezahlung des vereinbarten oder betriebsüblichen Preises für die vertragliche Leistung abzüglich der ersparten Aufwendungen handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Anspruch der auf Erfüllung des Vertrages geht. Diese Unterscheidung ist für die zu erhebenden Einwendungen durch den Gast rechtlich von Bedeutung. Für den Erfüllungsanspruch kommt es rechtlich nicht darauf an, aus welchen Gründen der Gast das reservierte Zimmer nicht in Anspruch nehmen konnte.
(Quelle: Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA); Bonn Alle Rechte des Herausgebers vorbehalten.)
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Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag gemäß DEHOGA-Beherbergungsvertrag. gültig ab 01.04.2006 für alle Reservierungen über das elektronische Internet-Reservierungs-System
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) fr Onlinereservierung
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für alle direkten Reservierungsanfragen von Kunden bei Beherbergungsunternehmen mittels IRS als auch für alle indirekten, d.h. im Kundenauftrag durch Mitarbeiter der Tourist Information Regensburg erfolgten Reservierungen von Übernachtungen. Die vom Kunden beauftragten Mitarbeiter handeln lediglich als Vermittler.
Angaben zum Beherbergungsunternehmen
Alle im IRS genannten Angaben zum Beherbergungsunternehmen - Beschreibung des Beherbergungsunternehmens sowie seiner Zimmerkategorien, sonstigen Leistungen, der Preise etc. - wurden durch das Beherbergungsunternehmen selbst eingetragen.
Reservierung
Bei einer Reservierung über das IRS - sei es durch den Kunden selbst oder vermittelst beauftragter Dritter - fungiert die Regensburg Tourismus GmbH als Erklärungsbote, der im Auftrag des Kunden dessen Reservierungsanfrage an das Beherbergungsunternehmen weitergibt.
Die Reservierungsanfrage des Kunden ist ein von ihm abgegebenes verbindliches Angebot zum Abschluss eines Gastaufnahmevertrages mit dem Beherbergungsunternehmen. Die über das IRS weitergegebenen Reservierungsanfragen gelangen unverbindlich via E-Mail, SMS oder Fax zum Beherbergungsunternehmen und werden von diesem kurzfristig mit einem Angebot oder einer Bestätigung direkt an den Kunden beantwortet.
Erst mit dieser Bestätigung kommt ein Gastaufnahmevertrag zustande. Kann diese Bestätigung nicht an den Kunden selbst übermittelt werden - z.B. bei Unerreichbarkeit des Kunden oder dessen Reservierung von einem öffentlichen Internet-Terminal aus - muss der Kunde anhand der im Verlauf der Reservierung angezeigten Kontaktdaten des Beherbergungs-unternehmens mit dem Beherbergungsunternehmen selbst Kontakt zwecks Bestätigung der Reservierung aufnehmen.
Gastaufnahmevertrag und Zahlung
Der Gastaufnahmevertrag kommt erst und nur durch die oben beschriebene Bestätigung unmittelbar zwischen dem Kunden und dem gewählten Beherbergungsunternehmen zustande. Den Preis für die erbrachte Dienstleistung bezahlt der Kunde direkt an das Beherbergungsunternehmen. Sämtliche sich aus dem Gastaufnahmevertrag ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen bestehen unmittelbar und ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Beherbergungsunternehmen.
Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Regensburg, Deutschland.
Wichtige Hinweise
Standard-Buchung eines Beherbergungsunternehmens
Die Standard-Buchung eines Beherbergungsunternehmens wird in der Regel bis 18.00 Uhr Ortszeit aufrechterhalten. Bei Anreise nach 18.00 Uhr Ortszeit kann eine Gebühr anfallen. Ein Anspruch auf Unterbringung besteht möglicherweise nach 18.00 Uhr Ortszeit nicht mehr. Kann die Anreise erst nach 18.00 Uhr Ortszeit erfolgen, so muss der Kunde schon bei der Reservierung das Beherbergungsunternehmen direkt über die voraussichtliche Anreisezeit informieren. Ein entsprechendes Formularfeld wird während der Online-Reservierung mittels des IRS angezeigt.
Änderungen und Stornierungen
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten alle Änderungen und Stornierungen nur direkt mit dem Beherbergungsunternehmen vereinbart werden.
Datenschutzerklärung IRS
Umgang mit persönlichen Daten
Alle zur Reservierung benötigten persönlichen Daten wie Name, Anschrift, Telfonnummern, E-Mail-Adresse etc. werden nur zur Vermittlung der Reservierung benötigt und gespeichert. Sie werden nur an das Beherbergungsunternehmen und gegebenenfalls an vermittelnde Dritte (Regensburg Tourismus GmbH) weiter gegeben und nur in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken ausgewertet. Eine darüber hinaus gehende Weitergabe der persönlichen Daten erfolgt nicht.
Nutzungsprofile
Die Regensburg Tourismus GmbH erstellt keine personalisierten Nutzungsprofile.
Cookies
Das IRS verwendet so genannte "Cookies". Diese werden bei der Anmeldung gesetzt und enthalten eine "Session-ID", die den Nutzer während seines Besuchs der Website identifiziert. Diese Cookies werden beim Schließen des Browsers gelöscht.
Hinweis Beachten Sie bitte auch den üGastaufnahmevertrag fr Onlinereservierung und die äAllgemeine Datenschutzerklrung der Stadt Regensburg.
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