Stornoversicherung mit unserm Partner

      Geschäfts-& Zahlungsbedingungen

 Zahlungsbedingungen

Zimmer/Übernachtung/Früstück:
 
Die Anzahlung beträgt 20 % des Gesamtpreises,
Mindestanzahlung je Pers.  50,-€ (ab 6 Jahre )

 Fällig innerhalb 14 Tage nach, bei kurzfristigen Buchungen bei Reservierungsbestätigung Restzahlung: bar am Anreisetag
oder bei Banküberweisung 10 Tage vor Reiseantritt !
 
Zahlungsart: bar, EC-karte oder Vorabüberweisung !
Kreditkarten können aus gegebenen  Gründen nicht akzeptiert werden !

Wir bitten um Verständnis, dass aus Fairness-Gründen durch abweichende Zahlungen   uns entstehende Kosten zusätzlich/nachträglich zur Erstattung berechnet werden !

Mindestanzahlung bei Gruppen ab 6 Personen: 30% des Gesamtpreises
Anzahlung: innerhalb 14 Tagen nach Reservierungsbestätigung!

 Bankverbindung
Konto-Inh.:  Heidehof / E.Dreyer  
VR PLUS Altmark-Wendland eG
IBAN DE63 2586 3489 2412 1266 00
 BIC GENODEF1WOT

Hinweis zu unseren Geschäftsbedingungen:
Für die Aufnahme und Beherbergung von Gästen gelten die Rechte und Pflichten
aus dem Gastaufnahmevertrag gemäß den Empfehlungen des
Deutschen Hotel- u. Gaststätten-Verbandes (DEHOGA)
-Beherbergungsvertrag)


 *  *  *  *  *  *

 Ferner  gelten die  Gastaufnahme- und Vermittlungsbedingungen der
COMPASS GmbH in der gültigen Fassung.

Diese Bedingungen sind aufzufinden im aktuellen Ferien-Magazin und erhältlich
bei der Gästeinformation im Wendland,   Amtshof 2a, 29439 Lüchow.(Tel.05841-126450 )
  E-Mail:  info@region-wendland.de

sowie über den  jeweils zuständigen Beherbergungsbetrieb. (BHB)

Anmerkung: zum gesamten Text, zu allen Angeboten und Preisangaben gilt:
Alle Angaben ohne Gewähr !
Druckfehler- und Irrtum-bedingte Änderungen bleiben grundsätzlich vorbehalten!  

Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag DEHOGA-Beherbergungsvertrag

Die Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer
Mit guten Gründen darf im Gastgewerbe ein besonderes, von Gastlichkeit geprägtes Verhältnis zwischen
dem Gast und dem Gastgeber erwartet werden. Schließlich ist die Gastlichkeit entscheidender
Bestandteil einer jeden gastronomischen Leistung. Doch immer wieder wird dieses Verhältnis getrübt
durch Rechtsstreitigkeiten. In Vergessenheit gerät häufig, dass die in allen Bereichen des
Geschäftslebens geltenden Regeln uneingeschränkt auch auf das Gastgewerbe Anwendung finden.
Wohl aus diesem Grunde besteht weit verbreitet die Ansicht, die Reservierung eines Hotelzimmers sei
eine Art unverbindliche Voranfrage, die zwar den Hotelier verpflichte, vom Gast aber jederzeit
sanktionslos rückgängig gemacht werden könne.
Um dem in dieser Frage bestehenden Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen und etwaige
Missverständnisse auszuräumen, sei nachfolgend ein kurzer, unverbindlicher Überblick zur Frage der
Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer gegeben.

Der Beherbergungsvertrag

Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht und
mindestens eines anderen Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag kommt durch
zwei Übereinstimmend mündliche oder schriftliche Willenserklärungen, durch Angebot oder Annahme
zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an den
Hotelier zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits
ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sobald die Zimmerreservierung vom
Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst
für den Fall, dass die Parteien noch nicht sofort über alle wesentlichen Vertragsbestandteile einer
Vereinbarung getroffen haben. Denn die vertragliche Einigung scheitert nicht daran, dass die Parteien bei
erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte später bestimmen oder die
Bestimmung dem Vertragspartner überlassen. Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages
bestimmt sich nach § 535 BGB. Danach hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der Mietzeit
zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet.
Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht.
Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden.
Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf Stornierung einer Buchung.
Das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend §535 Satz BGB zu bezahlen.
Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen nicht in Anspruch
genommen wird. Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wir oftmals unter der Bezeichnung
€žStornogebühr geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt,
so handelt es sich bei der Stornogebühr nicht um eine Sanktion für die Abbestellung eines Hotelzimmers.
Die Stornogebühr beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleisung (Zimmerpreis) abzüglich
der ersparten hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallen Betriebskosten etwa für Bewirtung oder
zur Verfügungstellung von Bettwäsche hat sich der Hotelier gemäß § 552 Satz 2 BGB anspruchsmindernd
anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls.
Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Übernachtung (FeWo) mit pauschal 10 %
bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %, bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %,
bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 % vom Übernachtungspreis regelmäig als angemessen erachtet.
Den Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen.
Im Übrigen muss sich der Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt.

Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme des Hotelzimmers einen Ersatzmieter zu suchen,
besteht jedoch nicht. Allerdings darf sich der Hotelier nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
Quelle: Deutsch Hotel- und Gaststättenverband e. V.(DEHOGA), Bonn

Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG

Familie Dreyer GbR.    
Reddereitz 8,    29459 Clenze
Vertreten durch

Wolfgang Dreyer
persönlich haftende Gesellschafter
Emmi Dreyer  und Wolfgang Dreyer

Kontakt

Telefon: 05844-495
E-Mail: heidehof-clenze@t-online.de
Internetadresse: www.haus-heidehof.de

Aufsichtsbehörde

Gewerbeaufsichtsamt Lüchow

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung:
Name und Sitz der Gesellschaft
Allianz Versicherung

Geltungsraum der Versicherung
Reddereitz 8, 29459 Clenze

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